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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Urteil verkündet am 28.04.1999
Aktenzeichen: 8 U 203/99
Rechtsgebiete: HWiG, AGBG, BGB


Vorschriften:

HWiG § 1 Abs. 1 Nr. 2
AGBG § 1 Abs. 1 S. 1
AGBG § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1
BGB § 295 S. 1
BGB § 320 Abs. 1 S. 1
BGB § 322 Abs. 1
Leitsatz

HWiG § 1 Abs. 1 Nr. 2; AGBG §§ 1 Abs. 1 S. 1, 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1; BGB §§ 295 S. 1, 320 Abs. 1 S. 1, 322 Abs. 1

1. Die Messe "Haus Garten Freizeit '97" in Leipzig ist - anders als die "Mittelsachsenschau Riesa" des Jahres 1994 (Senat, NJW-RR 1997, 1346 = OLGR Dresden 1997, 243) - keine Freizeitveranstaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG.

2. Lässt der Verkäufer seine Abschlussgehilfen in die Vertragsformulare in einer Vielzahl von Fällen zusätzlich aufnehmen, dass der Käufer vorab umgerechnet 30 % "Bereitstellungskosten" zu zahlen hat, liegt der Schluss auf den vorformulierten Charakter der handschriftlichen Einfügungen und damit auf Allgemeine Geschäftsbedingungen nahe (Festhaltung Senat, OLGR Dresden 1998, 426 = BB 1999, 228 mit Anm. Thamm; Anschluss BGH ZIP 1999, 711, z.V. in BGHZ bestimmt).

3. Eine Klausel, die den Käufer eines Heizungsbausatzes zur Anzahlung von 30 % des Kaufpreises vor Lieferung verpflichtet, ist gemäß § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam.

4. Vor Zug um Zug zu bewirkender Übereignung der Kaufsache stehen dem Verkäufer Verzugszinsen nur dann zu, wenn er seine Gegenleistung dem Käufer in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten hat.

OLG Dresden, 8. Zivilsenat, Urteil vom 28. April 1999, Az: 8 U 203/99


Hinweis:

Entscheidungsgründe vom Einsender für Veröffentlichungszwecke geringfügig verkürzt Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen: 8 U 203/99 8 O 5767/98 LG Leipzig

Verkündet am 28. April 1999

Die Urkundsbeamtin: Wiesner Justizsekretärin

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

In dem Rechtsstreit

... GmbH, vertr.d.d. Geschäftsführer

- Klägerin/Berufungsklägerin -

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt

gegen

1. A. B.,

2. G. B.,

- Beklagte/Berufungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigte zu 1) 2): Rechtsanwälte

wegen Kaufpreisforderung

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. März 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Häfner, den Richter am Amtsgericht Bokern und den Richter Kadenbach

für Recht erkannt:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 10. Dezember 1998 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise

abgeändert

und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 37 641,80 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 3. November 1998 Zug um Zug gegen Auslieferung eines Heizungsbausatzes zur Selbstmontage, bestehend aus:

- 1 Stück Heizzentrale Typ TG 21, KW, Öl kpl. mit vormontiertem Armaturenblock, witterungsgeführter Regelung Typ M-1 und sämtl. zur Heizzentrale gehörendem Zubehör,

- 1 Stück Armaturenblock-Erweiterungseinheit, Stellmotor,

- 1 Stück Multifunktionsspeicher 600 Ltr. kpl. m. Speicherisolierung, Brauchwasserwärmetauscher, Solartauscher, Ladestation, Regelung Multifunktion, Anschlusszubehör und Cu-Verbindungen 1 Stück Sicherheitsgruppe

- 10 Stück Komfortheizkörper Betriebstemperatur 70/55, kpl. m. Thermostatventilen, absperrb. Rücklaufverschrbg., Halterung, Verbindungsleitungen mit Zubehör in Cu-Rohr,

- 1 Stück Tankanlage, bestehend aus 2 Stück Tanks a 1500 Ltr. kpl. m. Zubehör

- 1 Stück Solar-Komplettbausatz Typ: 6 m² Sol I,

zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Zug um Zug zu bewirkenden Gegenleistung in Verzug befinden.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin zu 7 %, den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 93 % zur Last.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Beschwer der Beklagten beträgt jeweils 41 405,98 DM.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

- Streitwert der Berufung und, insoweit unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung (§ 25 Abs. 2 GKG), des ersten Rechtszuges: 41 405,98 DM -

Tatbestand:

(abgekürzt gem. § 543 Abs. 1 ZPO)

Die Parteien streiten vornehmlich darum, ob von den beklagten Eheleuten auf der Messe "Haus Garten Freizeit '97" in Leipzig abgegebene Vertragserklärungen wirksam sind.

Auf der besagten Veranstaltung verkaufte die Klägerin den Beklagten am 23.02.1997, einem Sonntag, einen kompletten Heizungsbausatz zur Selbstmontage. Die Heizung, im Vertragsformular handschriftlich als "Technische Referenzanlage" bezeichnet, sollte erst geraume Zeit später in das renovierungsbedürftige Haus des Sohnes der Beklagten eingebaut werden. Die Parteien vereinbarten einen 18 Monate lang gültigen Festpreis von 37 641,80 DM brutto. Hiervon waren 11 292,00 "Bereitstellungskosten" bis Dezember 1997 zu zahlen. Die Anlieferung selbst war auf Abruf möglich und für "ca. August 1998" vorgesehen. Zur Durchführung des für den 28.02.1997 verabredeten Projektierungstermins vor Ort kam es nicht mehr, weil die Beklagten bereits mit Schreiben vom 24.02.1997 den Kaufvertrag nebst Projektierungsauftrag "kündigten".

Nach ergebnislosem Schriftverkehr leitete die Klägerin im Januar 1998 das Mahnverfahren hinsichtlich der "Bereitstellungskosten" ein. Nach Widerspruch hat sie ihr Zahlungsbegehren mit der im Juli 1998 zugestellten Anspruchsbegründung auf den Kaufpreisrest - Zug um Zug gegen Lieferung - erstreckt. Am 03.11.1998 schließlich hat sie die Klage um einen Feststellungsantrag (Annahmeverzug) erweitert. 10,5 % Verzugszinsen hat sie auf die "Bereitstellungskosten" seit dem 01.01.1998 und auf den Kaufpreisrest seit dem 01.09.1998 verlangt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Da die "Haus Garten Freizeit '97" als Freitzeitveranstaltung i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG zu bewerten sei, hätten die Beklagten ihre Vertragserklärungen wirksam widerrufen. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie verfolgt ihre erstinstanzlichen Anträge unverändert weiter. Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist überwiegend begründet und führt zur im Wesentlichen antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten.

I.

Die Klägerin hat aus dem am 23.02.1997 geschlossenen Kaufvertrag Anspruch auf Zahlung des Gesamtkaufpreises, § 433 Abs. 2 BGB. Entgegen der Auffassung des Landgerichts unterfällt das Rechtsgeschäft nicht den Vorschriften des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften (HWiG; dazu unter 1). Auch aus sonstigen Gründen sind die Beklagten nicht von ihrer Verpflichtung frei geworden (unter 2). Bezahlung kann die Klägerin allerdings insgesamt, also auch bezogen auf die "Bereitstellungskosten", nur Zug um Zug gegen Lieferung verlangen, §§ 320 Abs. 1, 322 Abs. 1 BGB (dazu 3).

1. Die Vertragserklärungen der Beklagten sind mit Unterzeichnung des Kaufvertrages wirksam geworden, ohne dass ein Widerrufsrecht kraft Gesetzes bestanden hätte. Zu Unrecht hat das Landgericht die "Haus Garten Freizeit '97" als Freizeitveranstaltung i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG eingestuft.

a) Der Senat hat in seiner den Parteien und dem Landgericht bekannten Entscheidung zur "Mittelsachsenschau Riesa" eingehend dargelegt, dass und unter welchen Voraussetzungen Verbrauchermessen im Einzelfall unter den Begriff der Freizeitveranstaltung fallen können (Urt. v. 28.02.1997 - 8 U 2263/96, NJW-RR 1997, 1346 = OLGR Dresden 1997, 243). An den dort aufgestellten Grundsätzen, denen ein normzweckorientiertes, verbraucherfreundliches Verständnis zugrunde liegt und die nach Ansicht des Senates in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung stehen (BGH NJW 1990, 3265: Wanderlagerverkauf in Hotels und Gaststätten; NJW-RR 1991, 1524: Teppichkauf während Tagesausflug mit anderen Programmpunkten; NJW 1992, 1889 - Grüne Woche), hält der Senat fest. Danach hängt die Beurteilung, ob eine Freizeitveranstaltung vorliegt, ob es sich also um eine Verkaufsveranstaltung handelt, bei welcher der Verkehr nach ihrem von der Ankündigung und Durchführung geprägten Gesamtbild in erster Linie von einem Freizeiterlebnis ausgeht und welcher sich der Kunde aufgrund ihrer Organisationsform nur schwer entziehen kann, von den Umständen des Einzelfalles und einer zusammenfassenden Würdigung an. So haben es die anwaltlichen Bevollmächtigten der Parteien zutreffend bereits in ihrer vorprozessualen Korrespondenz gesehen (vgl. Anlagen 9 und 11 zur Anspruchsbegründung). Auch das Landgericht ist hiervon ausgegangen.

b) Die "Haus Garten Freizeit '97" war in ihrer konkreten Ausgestaltung keine Freizeitveranstaltung in diesem Sinne.

Die werbenden Ankündigungen im Vorfeld sowie bei Betreten des neuen Messegeländes Leipzig rückten den (auch) freizeitlichen Charakter der Veranstaltung keineswegs in den Vordergrund. Schon der Titel der Veranstaltung ließ den Besucher, anders als bei der "Mittelsachsenschau Riesa", einen gewerblichen Leistungsschwerpunkt erahnen und zugleich eine gewisse thematische Eingrenzung erkennen. Das aus vier Seiten bestehende Kurzprogramm (Anlage B 1) griff die thematische Eingrenzung im Titel auf und gab einen ersten Überblick über das differenzierte Angebot in den Hallen 1, 3 und 5. Kulturelle, sportliche oder ähnliche Programmpunkte mit eigenständigem hohem Unterhaltungswert, die nicht nur die jeweiligen Ausstellerangebote näher darstellten, wurden dabei weder in einer eigenen Rubrik zusammengefasst noch sonst besonders hervorgehoben. Daher ging von den vereinzelt aufgeführten "vergnüglichen" Darbietungen und Attraktionen bei isolierter Betrachtung nicht die entscheidende Anziehungskraft aus. Vielmehr lag der Schwerpunkt der Veranstaltung, der auch die Motivation möglicher Besucher dominieren musste, erkennbar auf den Gebieten Informieren, Beraten und (Ver-)Kaufen rund um Haus, Garten und Freizeit. Dies machte entgegen der Ansicht des Landgerichts bereits das Kurzprogramm hinreichend deutlich. Das für 3,00 DM käuflich zu erwerbende "Magazin zur Messe mit offiziellem Ausstellerverzeichnis" (Anlage B 2) unterstrich diesen vornehmlich gewerblichen Zweck der Veranstaltung. Unerheblich ist insoweit, dass die Klägerin, eine von insgesamt rund 600 Ausstellern, nicht im Kreise der Inserenten auftauchte. Das Werbemagazin ließ nach Inhalt und Aufmachung keinen Zweifel daran, dass es sich bei der "Haus Garten Freizeit '97" im Kern um eine - wenn auch mit schmückendem Beiwerk und anpreisenden Worten attraktiv gestaltete und beworbene - Leistungsschau mit gewerblicher Zielrichtung handelte. Dem durchschnittlichen Besucher konnte dieser kommerzielle Schwerpunkt der Veranstaltung von vornherein nicht verborgen bleiben.

Lässt sich mithin auf der einen Seite nicht feststellen, dass nach "Art der Ankündigung und Durchführung der Veranstaltung der Freizeitcharakter im Vordergrund" stand (BGH NJW 1992, 1889, 1890), kann auf der anderen Seite ebensowenig von einer organisatorisch derart engen Verbindung zwischen Freizeitangebot und gewerblicher Leistung die Rede sein, dass es die Verknüpfung dem Verbraucher nennenswert erschwert hätte, sich Verkaufsbemühungen einzelner Anbieter zu entziehen. In seiner "Mittelsachsenschau"-Entscheidung hat der Senat am Rande Zweifel an der Notwendigkeit des letztgenannten Merkmals angedeutet (aaO. unter I 2 d a.E.). Gleichwohl hat er die Voraussetzungen des "erschwerten Sich-Entziehen-Könnens" geprüft und sie in jenem Fall - wenngleich unter Akzentuierung der freizeitlich unbeschwerten Stimmung des durch das Beiprogramm angelockten Besuchers - bejaht (aaO. unter I 2 d). Hier ist das Merkmal hingegen zu verneinen. Gerade weil der typische Besucher um den Geschäftszweck der Messe wusste, fiel es ihm nicht schwer, sich von Beginn an auf Verkaufsbemühungen und -angebote einzelner Aussteller einzurichten und sich ggf. entsprechend zu wappnen. Die Vielzahl der Aussteller in drei großen Hallen und der große Besucherandrang machten es ihm dabei eher leicht als schwer, ein nicht wirklich gewolltes Verkaufsgespräch vorzeitig zu beenden und in der Anonymität der Besucher unterzutauchen. Ein Gefühl etwa, dem einzelnen Aussteller wegen des Freizeitangebotes zu Dank verpflichtet zu sein, konnte sich beim Verbraucher, der als Erwachsener 10,00 DM Eintritt zu zahlen hatte, nicht einstellen. Vor der allgemeinen, hier nicht durch ein typisch freizeitliches Moment erhöhten Gefahr schließlich, in ein Gespräch mit psychologisch gut geschulten Verkäufern, gegenüber denen das Weggehen häufig schwerfällt, verstrickt und letztlich zu wenig bedachten Bestellungen verleitet zu werden, waren die Besucher nicht geschützt.

Nach allem mag sich die zuletzt genannte Gefahr hier bei den Beklagten verwirklicht haben; auf einer "Freizeitveranstaltung" ist ihnen dies nicht widerfahren.

2. Sonstige Gründe stehen dem Zahlungsverlangen der Klägerin nicht entgegen (wird ausgeführt).

3. Der in den Anträgen der Klägerin teilweise berücksichtigte Zug-um-Zug-Vorbehalt (§§ 320 Abs. 1, 322 Abs. 1 BGB) ist nicht allein auf den Restkaufpreis von 26 349,80 DM, sondern auch auf die "Bereitstellungskosten" von 11 292,00 DM zu erstrecken. Eine Vorleistungspflicht der Beklagten hinsichtlich dieses Kaufpreisteiles haben die Parteien, da die Regelung gegen § 9 AGBG verstößt, nicht wirksam begründet.

a) Auf dem Vertragsformular befindet sich ein entsprechender handschriftlicher Passus, den der Verkaufsberater P oberhalb der Unterschriftenzeile angebracht hat. Dabei handelt es sich entgegen dem ersten Anschein nicht um eine Individualvereinbarung, sondern um eine der Klauselkontrolle nach dem AGB-Gesetz unterworfene Allgemeine Geschäftsbedingung, § 1 Abs. 1 S. 1 AGBG.

Der Senat hat in einer jüngeren Entscheidung eingehend begründet, dass auch handschriftliche Einfügungen in vorformulierten Verträgen Allgemeine Geschäftsbedingungen sein können, nämlich dann, wenn sie vom Vertragspartner oder seinen Abschlussgehilfen als im Gedächtnis gespeicherte Formulierungen in einer Vielzahl von Fällen verwendet werden, und dass es insoweit weder einer generellen Anweisung an die Abschlussgehilfen noch der Absicht bedarf, die Ergänzung allen oder auch nur einer überwiegenden Mehrzahl von Verträgen anzufügen (Urt. v. 08.07.1998 - 8 U 3612/97: "Restzahlung vor Lieferung" beim Möbelkauf; VuR 1998, 382 = OLGR Dresden 1998, 426 = BB 1999, 228 mit Anm. Thamm). Diese Auffassung hat der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich - auf die zugelassene Revision hin - ausdrücklich gebilligt (Urt. v. 10.03.1999 - VIII ZR 204/98, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

Der vorliegende Fall ist im Ergebnis nicht anders zu beurteilen. Dem Senat ist aus verschiedenen Prozessen der Klägerin bekannt, dass ihre Verkaufsberater wiederholt "Bereitstellungskosten" in den Vertrag aufgenommen haben, welche sich umgerechnet jeweils wie hier auf 30 % des Gesamtkaufpreises belaufen (vgl. 8 U 1755/98 ["Haus Garten Freizeit '96"]; 8 U 2263/97 ["Mittelsachsenschau Riesa"]). Art und Inhalt dieser Regelung sowie die Praxis ihrer Verwendung erlauben nach Ansicht des Senates den Schluss auf ihren standardisiert aus dem Gedächtnis abgerufenen und damit vorformulierten Charakter, § 1 Abs. 1 S. 1 AGBG. Da die beweisbelastete Klägerin nicht dargetan hat, die verdeckte Anzahlungsregelung sei im Einzelnen ausgehandelt (§ 1 Abs. 2 AGBG) oder gar von den Beklagten in den Vertrag eingeführt worden (§ 24 a Nr. 1 AGBG), unterliegt die Vertragsbedingung als Allgemeine Geschäftsbedingung der Inhaltskontrolle.

b) Der Kontrolle am Maßstab des § 9 AGBG (11 Nr. 2 a AGBG gilt für die Begründung von Vorleistungspflichten nicht, BGHZ 100, 158 = WM 1987, 653 unter A I m.w.N.) hält die Vorauszahlungsklausel nicht stand. Sie ist gem. § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ABGB unwirksam.

Die Regelung benachteiligt den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, weil sie ohne sachlich hinreichenden Grund von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweicht, nämlich von der in §§ 320, 322 BGB vorgesehenen uneingeschränkten Zug-um-Zug-Verknüpfung der gegenseitigen Leistungspflichten. Im Bereich des Kaufrechts hält die Rechtsprechung formularmäßige An- oder Vorauszahlungsbestimmungen, die einen beträchtlichen Kaufpreisteil betreffen, in der Regel für unwirksam (OLG Dresden VuR 1998, 386 = OLG-NL 1998, 193: 20 % bei Möbelkauf; OLG Stuttgart BB 1987, 2394 = VuR 1988, 48: 1/3 bei Kauf eines Kaminbausatzes). Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an. Im vorliegenden Fall macht die Vorauszahlung mit 30 % einen erheblichen Teil des Gesamtkaufpreises aus. Aufgrund der Höhe der vorgesehenen Anzahlung belastet die Regelung den Kunden mit einem nicht unbedeutenden Insolvenzrisiko. Darüber hinaus verliert er, muss er 30 % des Kaufpreises bereits vorab entrichten, weitgehend das Druckmittel, den Verkäufer zur Erfüllung seiner eigenen Vertragspflichten anzuhalten. Auch dies widerspricht der Zweckbestimmung der §§ 320, 322 BGB. Auf der anderen Seite findet die Vereinbarung einer derart hohen Anzahlung, buchstäblich verstanden als "Bereitstellungskosten", keine ausreichende Rechtfertigung in verständlichen Interessen der Klägerin. Insbesondere kann die Klägerin ihren Bereitstellungsaufwand, der ohnehin weit unter 30 % liegen dürfte, organisatorisch noch beträchtlich dadurch senken, dass Ziff. III S. 1 ihrer AGB dem Kunden die Pflicht auferlegt, "die Ware mit einer Frist von mindestens 6 Wochen vor Lieferung abzurufen".

c) Damit unterliegen die gesamten Zahlungsverpflichtungen der Beklagten einheitlich dem Zug-um-Zug-Vorbehalt. Dem Ausspruch dieser Einschränkung steht nicht entgegen, dass sich die Beklagten in Annahmeverzug befinden (dazu sogleich unter II). Dies gibt der Klägerin nach §§ 322 Abs. 3, 274 Abs. 2 BGB lediglich die Befugnis, aus dem Urteil ohne Bewirkung der eigenen Leistung die Zwangsvollstreckung zu betreiben (BGHZ 90, 354, 358; 116, 244, 248).

d) Hinsichtlich eines einzelnen Bausatzteiles war der Gegenstand der Zug-um-Zug-Leistung zu korrigieren. Statt - wie beantragt - einer witterungsgeführten Regelung des Typs "Sieger" hat die Klägerin - wie im Vertrag festgeschrieben - eine solche des Typs "M-1" zu liefern. Erstinstanzlich hatte sie dieses Versehen zwar selbst bemerkt (Schriftsatz vom 06.08.1998; GA 43). In den mündlichen Verhandlungen vor dem Landgericht und dem Senat hat sie die Sachanträge aber nicht entsprechend angepasst.

II.

Der auf Festellung des Annahmeverzuges gerichtete Antrag der Klägerin ist zulässig (§§ 256 Abs. 1, 756 Abs. 1 ZPO) und begründet, §§ 293, 294, 295 BGB.

Die Beklagten haben vor und während des Prozesses durchgängig zum Ausdruck gebracht, dass sie den Heizungsbausatz nicht abnehmen würden. Daher genügte, als Ende Oktober 1998 der vertraglich vorgesehene Liefertermin ("ca. August 1998") verstrichen und daher die Abnahmeverpflichtung fällig geworden war, zur Begründung des Annahmeverzuges ein wörtliches Angebot der Klägerin, § 295 S. 1 BGB. Ein solches hat die Klägerin im Schriftsatz vom 27.10.1998, zugestellt am 03.11.1998, bei verständiger Würdigung (erneut) unterbreitet.

III.

Das Zinsbegehren der Klägerin ist dem Grunde nach ebenfalls berechtigt (§§ 284, 285, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 S. 1 BGB), erweist sich aber in zweierlei Hinsicht als übersetzt.

Zum einen sind die Beklagten mit der Entrichtung des Gesamtkaufpreises erst am 03.11.1998 in Verzug geraten. Die Klägerin verkennt nicht, dass vor Verstreichen des vertraglich vorgesehenen Lieferzeitpunktes "ca. August 1998" mangels Fälligkeit kein Verzug eingetreten ist. Sie meint aber - offenbar im Hinblick auf § 284 Abs. 2 S. 1 BGB -, Verzugszinsen stünden ihr bereits ab dem 01.09.1998 (für "Bereitstellungskosten" sogar ab 01.01.1998) zu. Diese Annahme ist unzutreffend. Es kommt nicht darauf an, ob die vage Angabe "ca. August 1998" als kalendermäßige Zeitbestimmung i.S.v. § 284 Abs. 2 S. 1 BGB aufgefasst werden könnte. Da im vorliegenden Fall zu Gunsten der Beklagten §§ 320, 322 BGB eingreifen, konnte sie die Klägerin nur dadurch in Schuldnerverzug setzen, dass sie ihnen zugleich die ihr selbst obliegende Gegenleistung in einer den Annahmeverzug begründenden Weise anbot (vgl. BGHZ 116, 244, 249). Das hat sie erst am 03.11.1998 getan (s.o. unter II).

Zum anderen ist der Klägerin nicht der begehrte, sondern nur der gesetzliche Verzugszinssatz zuzusprechen (4 %). Das Vorbringen der Klägerin zu einem Zinssatz von 10,5 % ist unschlüssig. Es erschöpft sich in der Behauptung, sie nehme Bankkredit in einer die Klageforderung übersteigenden Höhe zu dem geltend gemachten Zinssatz in Anspruch. Da diese - wenn auch unwidersprochen gebliebene - Behauptung bereits aus der Anspruchsbegründung vom 17.06.1998 stammte, hier jedoch Verzugszinsen erst für die Zeit ab dem 03.11.1998 in Rede stehen, hätte die Klägerin im Verlaufe des Prozesses mindestens ergänzend vortragen müssen, dass sie nach wie vor entsprechende Bankkredite zu bedienen hatte und und dass sie die Kredite im Falle rechtzeitiger Zahlung der Beklagten auch tatsächlich zurückgeführt hätte.

Ende der Entscheidung

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